Stadionordnung

Stadionordnung des

FSV Wacker 90 Nordhausen e.V.

 

  1. Den Anordnungen des Veranstalters, des Stadionsprechers, der Polizei und des Ordnungsdienstes im und vor dem Stadion ist Folge zu leisten.
  2. Alkoholisierten, unter Drogen stehenden, vermummten oder mit bundesweit ausgesprochenem Stadionverbot belegten Personen wird der Zutritt untersagt.
  3. Das Mitführen von Waffen, von Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, von ätzenden oder leicht entzündlichen Substanzen, von Flaschen, Dosen, Bechern, Krügen, Fackeln, Feuerwerkskörpern, Rauchkerzen, bengalischen Feuern und anderen pyrotechnischen Erzeugnissen, von Laser-Pointern sowie von sperrigen Gegenständen und alkoholischen Getränken ist untersagt.
  4. Das Mitführen und zeigen von rassistischen, fremdenfeindlichen und radikalen Propagandamitteln, das Äußern diesbezüglicher Parolen und jegliche Diskriminierungen sind verboten.
  5. Fahnen und Transparente dürfen Werbeflächen nicht verdecken.
  6. Das Betreten des Spielfeldes und des Funktionsgebäudes ist Zuschauern untersagt.
  7. Das Stadiongelände darf nicht verunreinigt werden.
  8. Tiere haben keinen Zutritt.
  9. Für angerichtete Schäden haftet der Verursacher.
  10. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales Stadionverbot im Bereich des NOFV ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

RECHTSFOLGEN EINER NICHTBEACHTUNG

Verstöße gegen diese Stadionordnung können sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnehmen zur Folge haben oder mit Stadionverbot geahndet werden.

Der Veranstalter